Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Ausbildungsunterhalt nach Lehre und Berufstätigkeit

Jörg Bierwisch 16.02.2017
Familienrecht >>

Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. Dabei beinhaltet eine angemessene Ausbildung ebenso die Kosten einer Weiterbildung, z.B. in Form des Ausbildungsweges Abitur – Lehre – Studium. Dies jedoch nur, wenn ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Im zugrunde liegenden Fall hatte das OLG Frankfurt a. M. zu entscheiden, ob für eine Tochter gegenüber ihrem Vater noch ein Ausbildungsunterhaltsanspruch (für ein Studium) besteht.

Der letzte persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter war noch vor dem Abitur des Kindes. Seine Unterhaltszahlungen stellte der Vater mit dem Abitur der Tochter im Jahr 2003 ein, bat diese aber mitzuteilen, falls er weiter Unterhalt zahlen müssen. Eine Reaktion hierauf erfolgt nicht.

Nach dem Abitur der Tochter bewarb sich diese sechs Jahre lang um einen Medizinstudienplatz. Gleichzeitig begann Sie eine Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin, welche sie erfolgreich abschloss und anschließend in diesem Beruf 2 ½ Jahre arbeitete. Im Wintersemester 2010/2011 erhielt sie einen Medizinstudienplatz und bekam ab 2011 hierfür auch BAföG-Leistungen. Durch ein Schreiben des Studierendenwerks aus dem September 2011 erfuhr der Vater erstmals vom Werdegang seiner Tochter seit deren Abitur. Auch sollte er nun die durch die BAföG-Leistungen an das Studierendenwerk übergegangenen (Ausbildungs-)Unterhaltsansprüche seiner Tochter bezahlen.

Das OLG Frankfurt a. M. kam letztendlich zu dem Ergebnis, dass im Ausbildungsweg der Tochter (Lehre zur anästhesietechnischen Assistentin – Medizinstudium) zwar ein enger fachlicher jedoch kein enger zeitlicher Zusammenhang mehr gegeben ist. Dieser ist nämlich nicht nur aus der Sicht des Kindes, sondern auch aus der des Unterhaltspflichtigen zu sehen. Da die Tochter den Vater zu keinem Zeitpunkt über ihr Ausbildungsziel informiert hatte, musste der Vater nach zehn Jahre auch nicht mehr damit rechnen, dass seine Tochter nun noch ein Studium aufnimmt. Zumindest für den Vater fehlt hier der enge zeitliche Zusammenhang.

(Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 28. Juli 2016, 5 UF 370/15)

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