Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Mietrecht

Aufgrund der komplexen und umfangreichen Materie stammt eine Vielzahl von Streitigkeiten und Gerichtsverfahren aus dem Mietrecht und dem Wohnungseigentumsrecht. Sowohl für Mieter als auch für Vermieter haben diese Streitfragen eine erhebliche Bedeutung. Für Mieter geht es um den eigenen Lebensmittelpunkt, für den sie gerade in Ballungszentren zu Zeiten hoher Mieten erhebliche Beträge aufwenden. Für Vermieter geht es in diesen Themen um das kostbare Eigentum. Viele Konflikte und langwierige gerichtliche Verfahren lassen sich durch eine kompetente Beratung vermeiden.

 

Betriebskostenabrechnungen

Wolfgang Kistler 03.01.2019
Mietrecht >>

Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall zur Entscheidung vor, der den betroffenen Mietern erhebliche Sorgen gemacht haben dürfte: Der Vermieter verlangte für zwei Jahre eine Nachzahlung von mehr als € 5.000,00. Laut Abrechnung hätten die Mieter 42 bzw. 47 % der jeweils insgesamt entstandenen Heizkosten verursacht. Die Mieter beanstandeten diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestritten, in dieser auffälligen Höhe Wärme verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam der Vermieter aber nicht nach. Vermieter müssen die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung angefallener Betriebskosten darlegen können. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter beweisen müssen, dass bei einer Nachforderung Betriebskosten richtig erfasst, richtig zusammengestellt und auf die einzelnen Mieter richtig verteilt wurden. Mieter müssen nicht mehr "objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte" dafür vortragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergibt.Vermieter müssen auch Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter gewähren. Vermieter müssen die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ermöglichen. Dazu gehört, dass Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen und in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter eines gemeinsam versorgten Hauses hinsichtlich der Heizkosten bekommen. Dies kann erforderlich sein, um zu überprüfen, ob der Gesamtverbrauch mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Hierfür benötigt der Mieter kein „besonderes Interesse“. Der Bundesgerichtshof hat die Klage des Vermieters auf Nachzahlung abgewiesen, weil dieser die geforderte Belegeinsicht nicht gewährte (BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17).

 

Zurück...