Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Erbrecht

Die Erfahrung im Erbrecht zeigt, dass es häufig an einer erbrechtlichen Vorsorge fehlt, so dass die Nachkommen oder der Ehegatte ungesichert sind und des öfteren über des Erbe gestritten wird.

Nur mit einer durch ernsthaftes Bemühen erstellten, rechtzeitigen Regelung kann das oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögen langfristig im Sinne des Erblassers für die nächste Generation erhalten bleiben.

 

Haftung des Erben für offene Mietforderungen

Jörg Bierwisch 21.08.2013
Erbrecht >>

Kündigt der Erbe den Mietvertrag des verstorbenen Mieters innerhalb eines Monats nach dessen Tod, kann der Erbe die Haftung für offene Forderungen des Vermieters auf den Nachlass beschränken. Da dann der Erbe nicht mehr mit seinem eigenen Vermögen haftet, muss der Erbe nur noch die offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis begleichen, die vom geerbten Vermögen gedeckt sind.

Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.01.2013 (Az.: VIII ZR 68/12)

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