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Strafverteidigung ist ein ständiger Kampf um die Rechte des Beschuldigten

Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Oftmals kennen Beschuldigte ihre Rechte nicht und wissen diese in der besonderen Drucksituation des Ermittlungs- und Strafverfahrens nicht durchzusetzen. Ihr Strafverteidiger wird darauf achten, dass Ihre Rechte und der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt bleiben.

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Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen"

Wolfgang Kistler 04.01.2018
Strafrecht >>

Unter "Jugendstrafe" wird gemäß § 17 JGG der "Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt" bezeichnet. Sie ist ultima ratio, darf also nur verhängt werden, wenn keine milderen Sanktionen in Betracht kommen. Immerhin beträgt das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate. Die Jugendstrafe muss entweder wegen "schädlicher Neigungen" die in der Tat hervorgetreten sind, oder wegen der Schwere der Schuld erforderlich sein.

Die Erfahrung zeigt, dass in der Praxis bei jugendlichen Straftätern gerade bei gehäufter Delinquenz sehr schnell "schädliche Neigungen" angenommen oder unterstellt werden, ohne dass diese Annahme genau begründet wird. Der aus dem Nationalsozialismus stammende Begriff der "schädlichen Neigungen" findet sich noch immer im Gesetz. Darunter werden erziehungsbedingte Mängel der Charakterbildung verstanden, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung gefährdet erscheinen lassen. Diese Mängel müssen schon vor der Tat vorgelegen haben, müssen in der Tat zum Ausdruck gekommen sein und müssen zur Zeit der Verurteilung noch immer vorliegen. "Schädliche Neigungen" werden auch dann angenommen, wenn die Tat Ausdruck einer kriminellen Entwicklung ist, ohne dass die Tat einen Ausnahmefall darstellt oder einen Spontan- oder einen Bagatellcharakter hat.

Um sicherzustellen, dass sich die Jugendgerichte mehr Mühe bei der Überprüfung geben, ob ein Freiheitsentzug verhängt werden muss, hat der Bundesgerichtshof nun nochmals betont, dass es zur Annahme von "schädlichen Neigungen" nicht ausreicht, einfach nur die dem Angeklagten vorgeworfene Tat zu beschreiben. Schließlich müssen die schädlichen Neigungen des Betroffenen bereits vor Begehung der Tat vorgelegen haben und müssen auch zum Zeitpunkt der Verurteilung noch vorliegen. Hier beantstandete der BGH insbesondere, dass das Landgericht das sofortige Geständnis des Jugendlichen nicht berücksichtigt hatte. Dieses, so der BGH, spreche gegen die Annahme, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung noch immer schädlicher Neigungen vorliegen würden.

BGH, Beschluss vom 04.05.2016, Az.: 3 StR 78/16

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