Bierwisch & Kistler

Rechtsanwälte Partnerschaft

Familienrecht ist eine lebendige Materie

Verstanden werden hierunter alle Rechtsverhältnisse der Familienmitglieder als solche untereinander als auch die Beziehungen der Familie oder ihrer Mitglieder nach außen. Neben den klassischen Themen wie z.B. Eheschließung/Ehe/Ehescheidung oder Unterhalt gehören hierzu somit auch Problematiken aus dem sozial- oder steuerrechtlichen Bereich.

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Unterhaltspflicht bei heimlicher künstlicher Befruchtung

Jörg Bierwisch 16.01.2019
Familienrecht >>

Der Kindsvater und seine damalige Ehefrau hatten 2013 in einer Arztpraxis Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Ehemannes befruchten und anschließend einfrieren lassen. In diesen Vorgang hatte der spätere Kindsvater zum damaligen Zeitpunkt schriftlich eingewilligt. Nach später auftretenden Beziehungsproblemen fälschte die Ehefrau die Unterschrift ihres Mannes unter die entsprechenden Einverständniserklärungen, um bei der genannten Arztpraxis einen sogenannten Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch scheiterte, ein mehrere Monate später vorgenommener zweiter Versuch war erfolgreich. Die Ehefrau wurde schwanger und bekam einen Sohn. Der Kindsvater klagte nun gegen die Arztpraxis, da er der Auffassung ist, dass diese gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Er möchte durch die zuständigen Ärzte von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn freigestellt werden. Der Kindsvater argumentiert, er habe, als er von dem Vorhaben seiner Frau erfahren habe, in der zuständigen Arztpraxis angerufen und seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer, noch vor dem ersten Versuch, widerrufen. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht München I hat ergeben, dass die Angestellte der Arztpraxis den nunmehrigen Kindsvater jedoch wieder an seine Frau verwiesen und erklärt hat, sie könne nichts machen. Ein Gespräch mit einem Arzt hat nicht stattgefunden. Das Landgericht München I hat aufgrund dessen am 02.05.2018 entschieden, dass den behandelnden Ärzten kein Verschulden zu Last gelegt werden kann. Das gegenständliche Telefonat hatte zum einen keinen eindeutigen Inhalt und zum anderen habe der Kläger sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit, nach dem ersten, erfolglosen Versuch, nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen, schriftlichen Einwilligung konnten die Ärzte somit auch vom Fortbestand dieser ausgehen.
(Urteil des LG München I vom 2. Mai 2018, 9 O 7697/17)

Vorgenanntes Urteil ist nicht rechtskräftig. Für den Vater des Kindes besteht noch die Möglichkeit der Berufung zum OLG München.

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