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Selbst der einfache Blick des Fahrers auf ein während der Fahrt in der Hand gehaltenes Handy kann zu einer Geldbuße führen.

Mit Beschluß des Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 06.07.2005, Az.: 2 Ss OWi 177/05 entschied dieses, dass sich die Frage der Benutzung eines Handys während der Fahrt i.S. des § 23 Abs. 1a StVO, was mit einer Geldbuße geandet wird, alleine danach beurteilt, ob das Handy in der Hand gehalten wird oder nicht.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein PKW-Fahrer während der Fahrt auf sein von ihm in der Hand gehaltenes Handy gesehen, um vom Display die Zeit abzulesen. Hierfür wurde gegen ihn eine geldbuße in Höhe von EUR 50,00 verhängt.

Zu Recht, wie nun das OLG Hamm entschied. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 23 Abs. 1a StVO) ist die Benutzung eines Handys während der Fahrt untersagt, wenn der Fahrer "hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält". Dabei wir nicht differenziert, auf welche Weise das Mobiltelefon benutzt wird. Vielmehr ist jegliche Nutzung und nicht nur beispielsweise das Telefonieren untersagt. Das Verbot betrifft somit auch z.B. das Schreiben von sms oder den einfachen Blick auf das Display, um die Uhrzeit abzulesen.

Fundstelle: NJW 34/2005, S. 2469

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