„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Aktuelle Entscheidung des BGH: Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht

Viele hat es bereits getroffen: Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 weist eine erhebliche Nachzahlung aus. Meist ist dies u.a. in den stark gestiegenen Öl- und Gaspreisen begründet. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass seitens der Vermieter, bewusst oder unbewusst, sogenannte nicht umlagefähige Nebenkosten auf den Mieter abgewälzt werden sollen. Dabei enthält dann beispielsweise die Position „Versicherungen“ (neben zulässigen Sach- und Haftpflichtversicherungen) ausschließlich vom Vermieter zu tragende Kosten für eine Rechtsschutzversicherung oder werden z.B. nicht umlagefähige Reparaturkosten in übertragbaren Wartungskosten „versteckt“. Der Deutsche Mieterbund schätzt, dass nahezu jede zweite Abrechnung falsch ist.

Um Nebenkostenabrechnungen überprüfen zu können, besteht für alle Mieter das Recht, in die Abrechnungsbelege des Vermieters Einsicht zu nehmen. Oftmals ergibt sich erst dann, welche einzelnen Positionen gegenüber dem Mieter in Rechnung gestellt wurden.

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 08.03.2006, Az.: VIII ZR 78/05, lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nunmehr ein Recht des Mieters auf Übersendung von Fotokopien dieser Abrechnungsbelege (gegen Kostenerstattung) zur Überprüfung ab und wies darauf hin, dass der Mieter die Belege beim Vermieter einsehen müsse. Begründet wird dies vom BGH damit, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben kann, den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und im übrigen bei einer Einsichtnahme durch den Mieter beim Vermieter mögliche Unklarheiten sofort im Gespräch erläutert werden könnten. Hierdurch könne Fehlverständnissen und zeitlichen Verzögerungen vorgebeugt werden.

Dass damit die Kontrollrechte des Mieters und dessen Möglichkeit, mit professioneller Hilfe die Belege zu überprüfen, wohl stark eingeschränkt werden, sah der BGH nicht oder hielt dies im zugrunde liegenden Fall für nicht erheblich. Lediglich wenn es dem Mieter nicht zuzumuten ist, die Belege beim Vermieter einzusehen (z.B. aufgrund unterschiedlicher Wohnorte), besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien.

(auch veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 31.03.2006)

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