Bei Vorstellung einer tatsächlich nicht gegebenen Überschuldung des Nachlasses kann zur Anfechtung einer Erbausschlagung berechtigen.
Das Kammergericht Berlin geht in seinem Beschluss vom 16.03.2004, Az.: 1 W 120/01 davon aus, dass die Zugehörigkeit von Rechten
und Verbindlichkeiten zum Nachlass eine sogenannte verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB ist und ein
Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses zur Anfechtung einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung führen kann.
Fundstelle: FamRZ 2004, S. 1900
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