Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Ein Haftbefehl muss den Ort und die Zeit der Tatbegehung angeben, ansonsten kann er keine Rechtsgrundlage für eine Untersuchungshaft
sein. Grundsätzlich muss dem Haftbefehl zu entnehmen sein, welche Tat dem Beschuldigten vorgeworfen wird, da ansonsten jegliche
Verteidigung erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. So urteilte jetzt das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 02.02.2005.
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