Annullierung des Flugs
Die Nichtdurchführung des gebuchten Flugs berechtigt den Passagier Unterstützungs- und Betreuungsleistungen in Anspruch zu
nehmen. Zusätzliche finanzielle Ausgleichsleistungen sieht die EU-Verordnung gestaffelt je nach Länge der Flugstrecke vor:
Bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger beträgt die Ausgleichszahlung € 250,00, bei Flügen über eine
Entfernung von mehr als 1.500 km bis 3.500 km beträgt die Ausgleichszahlung immerhin € 400,00 und € 600,00 bei allen Flügen
über 3.500 km.
Diese finanziellen Leistungen kann die Fluggesellschaft dann verweigern, wenn die Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen
auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zurückgeht. Dies sind zum Beispiel widrige Wetterbedingungen, Streiks oder politische
Instabilität. Viele Fluggesellschaften versuchen die Ausgleichszahlung unter Verweis auf außergewöhnliche Umstände zu vermeiden.
Zu viele Passagiere verzichten dann zu schnell auf ihre Ausgleichszahlungen, obschon die Fluggesellschaften konkret nachweisen
müssen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und sich die Annullierung trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden
ließ.
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