Betrug durch Abo-Fallen
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Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Straferwartung von etwa einem Jahr besteht und die Nebenklage anwaltlich vertreten ist.

Der Angeklagte wurde im zu Grunde liegenden Fall wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Urteils, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hatte, und so ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.

Zwar, so führt das Gericht aus, hätte allein wegen der Schwere der Tat kein Erfordernis zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers bestanden. Aber aus den Gründen der sog. „Waffengleichheit“ sei es erforderlich gewesen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Da der Nebenklage ein Anwalt beigeordnet wurde gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass auch dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt wird.

(OLG München, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 5St RR 129/05)

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