Ein Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Straferwartung von etwa einem
Jahr besteht und die Nebenklage anwaltlich vertreten ist.
Der Angeklagte wurde im zu Grunde liegenden Fall wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des
Urteils, da ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen hatte, und so ein Pflichtverteidiger hätte bestellt werden müssen.
Zwar, so führt das Gericht aus, hätte allein wegen der Schwere der Tat kein Erfordernis zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers
bestanden. Aber aus den Gründen der sog. „Waffengleichheit“ sei es erforderlich gewesen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Da der Nebenklage ein Anwalt beigeordnet wurde gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens, dass auch dem Angeklagten
ein Pflichtverteidiger bestellt wird.
(OLG München, Beschluss vom 13.12.2005, Az.: 5St RR 129/05)
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