Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2010 ein Urteil zur Frage des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall beim Verlassen
der Autobahn erlassen.
Bei einem Auffahrunfall scheint die Frage des Verschuldens recht einfach zu klären zu sein, jedoch gilt der verbreitete Grundsatz
“wer auffährt trägt Schuld“ nicht immer. Voraussetzung für die Anwendung dieses Erfahrungssatzes ist, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf
mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen
ist. Mithin muss eine Standardsituation vorliegen, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint,
dass sie außer Betracht bleiben kann.
Eine solche Standardsituation liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn sich der Auffahrunfall in einem
zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der
beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben. Im zu Grunde liegenden Fall lag zudem noch ein Schräganstoß vor. Hier
sei ebenso denkbar, dass der Überholende sich im Bereich der Ausfahrt verbotswidrig in einem so geringen Abstand vor das überholte
Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand von dem Überholten nicht mehr rechtzeitig vor dem Abbremsen des Überholenden
vergrößert werden konnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen VI ZR 15/10
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