Auffahrunfall
Verkehrsunfall, was tun?
Neuer Bußgeldkatalog
Unfallflucht
Teure Urlaubsgrüße?
Handynutzung im Straßenverkehr
Der Dauerbrenner: Auffahrunfälle
Änderungen verkehrsrechtlicher Vorschriften
Gurtpflicht und Handyverbot bei kurzem Anhalten
Radfahren in betrunkenem Zustand
Ablesen des Handys während der Fahrt
Reparaturkostenerstattung
Überschreitung der Geschwindigkeit um 46 %
Nutzungsausfall
Fahren nach Cannabiskonsum

Der Bundesgerichtshof hat am 30.11.2010 ein Urteil zur Frage des Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn erlassen.

Bei einem Auffahrunfall scheint die Frage des Verschuldens recht einfach zu klären zu sein, jedoch gilt der verbreitete Grundsatz “wer auffährt trägt Schuld“ nicht immer. Voraussetzung für die Anwendung dieses Erfahrungssatzes ist, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Mithin muss eine Standardsituation vorliegen, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.

Eine solche Standardsituation liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn sich der Auffahrunfall in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben. Im zu Grunde liegenden Fall lag zudem noch ein Schräganstoß vor. Hier sei ebenso denkbar, dass der Überholende sich im Bereich der Ausfahrt verbotswidrig in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand von dem Überholten nicht mehr rechtzeitig vor dem Abbremsen des Überholenden vergrößert werden konnte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen VI ZR 15/10

Alle Angaben ohne Gewähr