Betriebskosten können nach Vereinbarung im Rahmen der Betriebskostenverordnung unabhängig von der Nutzungsintensität umgelegt
werden.
Auch Mieter einer Erdgeschosswohnung müssen bei einer entsprechenden Vereinbarung die Kosten eines Aufzugs anteilig tragen,
selbst wenn diese den Aufzug nicht benützen. Betriebskosten, die nicht nach dem Verbrauch abgerechnet werden, können nach
einem allgemeinen Maßstab umgelegt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, Aktenzeichen VIII ZR 103/06
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