Nicht mehr jeder Nachweis von THC (psychoaktiver Wirkstoff in Cannabis) im Blut reicht für eine Verurteilung wegen Führens
eines Fahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel im Straßenverkehr, § 24 a Abs. 2 StVG, aus.
Mit Beschluß des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 21.12.2004, Az.: 1 BvR 2652/03 entschied dieses, dass die ursprünglich
vom Gesetzgeber zugrundegelegte Annahme, dass bei Cannabis zwischen Wirkungs- und Nachweisbarkeit (im Blut) Identität besteht
und somit bei Nachweisbarkeit auch immer Einschränkung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers vorliegt, nicht mehr zutrifft.
Infolge des technischen Fortschritts hat sich die Nadchweisbarkeit für das Vorhandensein von THC (Tetrahydrocannabinol) wesentlich
erhöht. Spuren dieser Substanz lassen sich nun über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. "Festgestellt werden
muß deshalb eine THC-Konzentration, die es als möglich erscheinen läßt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr
teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei einer Konzentration
von über 1,0 ng/ml, von manchen ab 1,0 ng/ml angenommen.
Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2005 vom 13.01.2005
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