Wird ein ausländischer Beschuldigter zu Beginn der Vernehmung nicht über sein Recht belehrt, konsularischen Beistand in Anspruch
zu nehmen, ist seine Aussage im Strafprozess nicht verwertbar, wenn die Verteidigung der Verwertung wirksam widerspricht.
Das Wiener Konsularübereinkommen (WÜK) regelt die konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten. Es sieht vor, dass
auf Wunsch eines ausländischen Beschuldigten seine konsularische Vertretung unverzüglich davon zu unterrichten ist, wenn der Beschuldigte festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Auf dieses Recht
ist der Beschuldigte hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann in einem sich anschließenden Strafverfahren die Aussage
dann nicht verwertet werden, wenn die Verteidigung der Verwertung der Aussage rechtzeitig widerspricht.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde ein irakischer Staatsangehöriger vor Beginn der polizeilichen Vernehmung
nicht über sein Recht, konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, belehrt. Diese Belehrung holte erst der Ermittlungsrichter
einige Tage später nach. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens aber den Hinweis
auf die Möglichkeit der Einschaltung des Konsulats gebietet. Soweit dieser Hinweis unterbleibt, ist z.B. das Geständnis des
Angeklagten im Strafprozess dann nicht verwertbar, wenn die Verteidigung der Verwertung rechtzeitig widerspricht.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2007 (Az.: 1 StR 273/07)
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