Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Wird ein ausländischer Beschuldigter zu Beginn der Vernehmung nicht über sein Recht belehrt, konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, ist seine Aussage im Strafprozess nicht verwertbar, wenn die Verteidigung der Verwertung wirksam widerspricht.

Das Wiener Konsularübereinkommen (WÜK) regelt die konsularischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten. Es sieht vor, dass auf Wunsch eines ausländischen Beschuldigten seine konsularische Vertretung unverzüglich davon zu unterrichten ist, wenn der Beschuldigte festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Auf dieses Recht ist der Beschuldigte hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann in einem sich anschließenden Strafverfahren die Aussage dann nicht verwertet werden, wenn die Verteidigung der Verwertung der Aussage rechtzeitig widerspricht.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde ein irakischer Staatsangehöriger vor Beginn der polizeilichen Vernehmung nicht über sein Recht, konsularischen Beistand in Anspruch zu nehmen, belehrt. Diese Belehrung holte erst der Ermittlungsrichter einige Tage später nach. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens aber den Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung des Konsulats gebietet. Soweit dieser Hinweis unterbleibt, ist z.B. das Geständnis des Angeklagten im Strafprozess dann nicht verwertbar, wenn die Verteidigung der Verwertung rechtzeitig widerspricht.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2007 (Az.: 1 StR 273/07)

Alle Angaben ohne Gewähr!