Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats" ist der Samstag
als Werktag mitzuzählen.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 27.04.2005, Az.: VIII ZR 206/04 hat dieser nun endgültig die bisher nicht unumstrittene
Frage entschieden, dass der Samstag im Mietrecht wie auch im üblichen Sprachgebrauch des Gesetzes im Gegensatz zu Sonn- und
Feiertagen als Werktag anzusehen ist, folglich bei der Fristberechnung beachtet werden muss.
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 65/2005
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