Besitz von Betäubungsmitteln
Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 26.09.2005 reicht die bloße Kenntnis vom Vorhandensein von Betäubungsmitteln und
die Möglichkeit auf diese Einzuwirken nicht aus, um wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu verurteilen. Das selbe
gilt für Fälle, in denen lediglich hingenommen wird, dass ein anderer Betäubungsmittel besitzt.
Voraussetzung für eine Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist demnach, dass der Betroffene
die Betäubungsmitel auch tatsächlich für sich oder für einen anderen besitzen will. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die
Verlobte des Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung Betäubungsmittel verwahrt. Der Angeklagte wusste dies.
(OLG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 2 Ss 272/05)
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