Betrug durch Abo-Fallen
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Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Besitz von Betäubungsmitteln

Nach einem Beschluss des OLG Koblenz vom 26.09.2005 reicht die bloße Kenntnis vom Vorhandensein von Betäubungsmitteln und die Möglichkeit auf diese Einzuwirken nicht aus, um wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu verurteilen. Das selbe gilt für Fälle, in denen lediglich hingenommen wird, dass ein anderer Betäubungsmittel besitzt.

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist demnach, dass der Betroffene die Betäubungsmitel auch tatsächlich für sich oder für einen anderen besitzen will. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Verlobte des Angeklagten in der gemeinsamen Wohnung Betäubungsmittel verwahrt. Der Angeklagte wusste dies.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2005, Az.: 2 Ss 272/05)

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