Ein Webseitenbetreiber kann sich wegen Betrugs strafbar machen, wenn er durch die Gestaltung der Internetseite beabsichtigt,
einen Nutzer über die Entgeltlichkeit des Angebots zu täuschen.
Ein Webseitenbetreiber stellte auf seiner Internetseite u.a. Kochrezepte, Grußkarten und einen Routenplaner zur Verfügung.
Die Nutzung des Angebots führte zum Abschluss eines Abonnements, wobei die Internetseiten so gestaltet waren, dass die Kostenpflicht
für den Nutzer nicht offensichtlich war. Die Entgeltlichkeit wäre nur dann zu erkennen gewesen, wenn der Nutzer über der Anmeldemaske einem
kleinen Verweis auf eine Fußnote nachgegangen wäre oder die umfangreichen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgelesen hätte.
So sollte der Nutzer zu einem unbewussten Abschluss eines Vertrages verleitet werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. sah im Betreiben einer solchen Internetseite eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung.
Die Preisangabenverordnung schreibe vor, dass Preise einem Angebot eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar zu machen sind.
Da vergleichbare Angebote zuhauf im Internet auch kostenfrei erhältlich seien, gehe der Nutzer aufgrund fehlender eindeutiger
Kostenhinweise davon aus, dass das Angebot auch auf der besuchten Seite kostenfrei ist.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.12.2010, Aktenzeichen 1 Ws 29/09
NJW Spezial 2011, 89
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