Entziehung der Fahrerlaubnis
Sowohl der Richter als auch die Verwaltungsbehörde können die Fahrerlaubnis bei vorhandener Nichteignung entziehen. Nach dem
Entzug darf kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt werden.
Liegt eine Verkehrsstraftat vor, kann durch das Gericht neben einer Geld- oder Haftstrafe auch der Führerschein entzogen werden.
Erst nach Ablauf einer gewissen Sperre kann dann erneut eine Fahrerlaubnis beantragt werden. Ein Entzug ist jedoch nicht zwingende
Folge einer Verkehrsstraftat, auch wenn in der Praxis ein gewisser Automatismus herrscht. Hier ist anwaltliche Beratung und
Verteidigung dringend angezeigt.
Sieht das Gericht von einem Entzug der Fahrerlaubnis ab, liegt ein gewichtiges Argument für die Verhandlung mit den Verwaltungsbehörden
vor. Grundsätzlich kann nämlich auch die Verwaltungsbehörde bei Zweifeln über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die
Fahrerlaubnis entziehen.
Erfährt die Verwaltungsbehörde von entsprechenden Anhaltspunkten, muss sie eigenständige Ermittlungen anstellen. Falls notwendig,
wird die Behörde zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auffordern. Dieser Aufforderung kann nicht viel entgegengesetzt werden, ein Rechtsmittel
ist nicht möglich. Es sollte jedoch versucht werden, die Behörden umzustimmen. Lediglich gegen die endgültige Entscheidung
der Behörde ist ein Widerspruch und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
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