Verkehrsunfälle
Verkehrsordnungs- widrigkeiten
Entziehung der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis

Sowohl der Richter als auch die Verwaltungsbehörde können die Fahrerlaubnis bei vorhandener Nichteignung entziehen. Nach dem Entzug darf kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug mehr geführt werden.

Liegt eine Verkehrsstraftat vor, kann durch das Gericht neben einer Geld- oder Haftstrafe auch der Führerschein entzogen werden. Erst nach Ablauf einer gewissen Sperre kann dann erneut eine Fahrerlaubnis beantragt werden. Ein Entzug ist jedoch nicht zwingende Folge einer Verkehrsstraftat, auch wenn in der Praxis ein gewisser Automatismus herrscht. Hier ist anwaltliche Beratung und Verteidigung dringend angezeigt.

Sieht das Gericht von einem Entzug der Fahrerlaubnis ab, liegt ein gewichtiges Argument für die Verhandlung mit den Verwaltungsbehörden vor. Grundsätzlich kann nämlich auch die Verwaltungsbehörde bei Zweifeln über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entziehen.

Erfährt die Verwaltungsbehörde von entsprechenden Anhaltspunkten, muss sie eigenständige Ermittlungen anstellen. Falls notwendig, wird die Behörde zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auffordern. Dieser Aufforderung kann nicht viel entgegengesetzt werden, ein Rechtsmittel ist nicht möglich. Es sollte jedoch versucht werden, die Behörden umzustimmen. Lediglich gegen die endgültige Entscheidung der Behörde ist ein Widerspruch und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.