Immobilienbewertung im Pflichtteilsrecht
Pflichtteil und Lebensversicherung
Grundstücksschenkung mit Rückforderungsvorbehalt
Schenkung unter Anrechnung auf den Erbteil
Anfechtung der Erbschaftsannahme
Ergänzung des Pflichtteils, Stiftung
Überprüfung einer Pflichtteilsentziehung
Anfechtung einer Erbausschlagung

Zuwendungen eines Erblassers an eine Stiftung, welche nicht lediglich Treuhänderin der Gelder ist, unterliegen als freie oder gebundene Spenden zu Stiftungszwecken dem Schenkungsrecht und können den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten erhöhen.

Voranstehendem Leitsatz (unserer Kanzlei) liegt eine Entscheidung des BGH vom 10. Dezember 2003 zugrunde.

Der Erblasser hatte den Großteil seines Vermögens der Stiftung Frauenkirche Dresden, spätere Beklagte, zugewandt. Die Klägerin verlangte von der Stiftung eine Pflichtteilsergänzung in Höhe der Differenz zu ihrer tatsächlichen Erbschaft, da durch die Zuwendungen an die Stiftung ihr Pflichteilsanspruch (Hälfte des Nachlasses) reduziert wurde. Eine solche Verpflichtung bestände jedoch nur, wenn die Zuwendungen des Erblassers an die Stiftung Schenkungen waren. Dies bejahte im vorliegenden Fall der BGH.

Die Stiftung Frauenkirche Dresden war nicht lediglich Treuhänderin für die ihr zugewandten Geldbeträge. Sie war lediglich daran gebunden, die Gelder zu Stiftungszwecken zu verwenden. Dabei schadet nicht, dass die Gelder in den Wiederaufbau der Frauenkirche geflossen sind. Die Stiftung hat nämlich ein Erbaurecht an dem Kirchengrundstück. Die Kirche ist damit bedeutendster Teil des Stiftungsvermögens. Durch den Wiederaufbau tritt eine Werterhöhung des Gebäudes ein. Somit handelt es sich bei den Zuwendungen des Erblassers um Schenkungen und der Ergänzungsanspruch steht der Klägerin gegenüber der Stiftung dem Grunde nach zu.

Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2003

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