Zuwendungen eines Erblassers an eine Stiftung, welche nicht lediglich Treuhänderin der Gelder ist, unterliegen als freie oder
gebundene Spenden zu Stiftungszwecken dem Schenkungsrecht und können den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten erhöhen.
Voranstehendem Leitsatz (unserer Kanzlei) liegt eine Entscheidung des BGH vom 10. Dezember 2003 zugrunde.
Der Erblasser hatte den Großteil seines Vermögens der Stiftung Frauenkirche Dresden, spätere Beklagte, zugewandt. Die Klägerin
verlangte von der Stiftung eine Pflichtteilsergänzung in Höhe der Differenz zu ihrer tatsächlichen Erbschaft, da durch die
Zuwendungen an die Stiftung ihr Pflichteilsanspruch (Hälfte des Nachlasses) reduziert wurde. Eine solche Verpflichtung bestände
jedoch nur, wenn die Zuwendungen des Erblassers an die Stiftung Schenkungen waren. Dies bejahte im vorliegenden Fall der BGH.
Die Stiftung Frauenkirche Dresden war nicht lediglich Treuhänderin für die ihr zugewandten Geldbeträge. Sie war lediglich
daran gebunden, die Gelder zu Stiftungszwecken zu verwenden. Dabei schadet nicht, dass die Gelder in den Wiederaufbau der
Frauenkirche geflossen sind. Die Stiftung hat nämlich ein Erbaurecht an dem Kirchengrundstück. Die Kirche ist damit bedeutendster
Teil des Stiftungsvermögens. Durch den Wiederaufbau tritt eine Werterhöhung des Gebäudes ein. Somit handelt es sich bei den
Zuwendungen des Erblassers um Schenkungen und der Ergänzungsanspruch steht der Klägerin gegenüber der Stiftung dem Grunde
nach zu.
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2003
Alle Angaben ohne Gewähr!
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