Fluchtgefahr bei Ausländern
Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 24.02.2005, Az.: 1 Ws 29/05) hat die bestehende Rechtsprechung zur Fluchtgefahr
von Ausländern aufgegriffen und ausgeführt, dass die Besorgnis, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen, auf konkrete Umstände gestützt werden muss. Allein allgemeine
Erwägungen reichen zur Annahme einer Fluchtgefahr nicht aus.
Nicht ausreichend wurde vom OLG Dresden erachtet, dass der Beschuldigte im zugrunde liegenden Fall seinen Lebensmittelpunkt
im Ausland hatte. Der Beschuldigte lebte unter einer den Behörden bekannten Adresse in Deutschland. Auch die Straferwartung
wurde für den geständigen und nicht vorbestraften Beschuldigten nicht als Anreiz zur Flucht gewertet.
(Fundstelle StV 05, 224)
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