Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug, auch wenn es beim Diebstahl nicht zum Einsatz kommen soll.

Nach der gesetzlichen Regelung droht bei Diebstählen eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, wenn der Täter u.a. bei dem Diebstahl ein „gefährliches Werkzeug“ bei sich führt. Ein Taschenmesser ist ein solches „gefährliches Werkzeug“. Eine konkrete Verwendungsabsicht ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Das Gericht möchte damit der „latenten“ Gefahr, die von einem mitgeführten Taschenmesser ausgeht, Rechnung tragen.

BGH, Beschluss vom 03.06.2008, Aktenzeichen 3 StR 246/07

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