Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug, auch wenn es beim Diebstahl nicht zum Einsatz kommen soll.
Nach der gesetzlichen Regelung droht bei Diebstählen eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, wenn der
Täter u.a. bei dem Diebstahl ein „gefährliches Werkzeug“ bei sich führt. Ein Taschenmesser ist ein solches „gefährliches Werkzeug“.
Eine konkrete Verwendungsabsicht ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Das Gericht möchte damit der
„latenten“ Gefahr, die von einem mitgeführten Taschenmesser ausgeht, Rechnung tragen.
BGH, Beschluss vom 03.06.2008, Aktenzeichen 3 StR 246/07
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