Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 18.11.2009 (Az.: XII ZR 65/09) hatte dieser entschieden,dass der geschiedene Ehemann
die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch
seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Die 1975 geschlossene kinderlose (erste) Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur,
der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der
Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006
den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch
Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. EUR 607,00 festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die
Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.
Die Nichtberücksichtigung des Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf der ersten
Ehefrau hielt der BGH für falsch.
Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber
Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen
Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell
zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten
Einkommensrückgängen.
Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur
das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist
das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.
Der BGH gibt folgendes Beispiel:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen EUR 4.000,00 bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig
sind.
Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: EUR 4.000,00 : 2 = EUR 2.000,00. Unterhalt des
neuen Ehegatten: EUR 2.000,00 : 2 = EUR 1.000,00. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben EUR 1.000,00.
Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: EUR
4.000,00 : 3 = je EUR 1.333,00. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben EUR 1.333,00.
Besonders für die Unterhaltsberechnung ist, dass für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung
die gleichen Maßstäbe gelten. Daher ist der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als
wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung
(sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 238/2009
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