Eine Grundstücksschenkung mit Rückforderungsvorbehalt im Insolvenzfall beinhaltet keine Insolvenzgläubigerbenachteiligung
Mit Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.03.2008 (Az.: IX ZB 39/05) stellt dieser fest, dass ein Grundstücksschenkungsvertrag,
in welchem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch u.a. für den Fall der Insolvenz vereinbart wurde,
im Insolvenzverfahren des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar ist.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Gläubigeranfechtung etwa nur dann in Betracht käme, wenn dem späteren
Insolvenzschuldner gezielt für den Fall der Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt werden, welche über die gesetzlichen Folgen
hinausgehen und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind. Auf eine Schenkung zum Vorteil des Schuldners sind die
Grundsätze der Gläubigeranfechtung dagegen nicht anfechtbar. Entscheidend im streitgegenständlichen Fall ist, dass der Grundbesitz
niemals einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war.
Fundstelle: Entscheidung des BGH vom 13.3.2008, Az.: IX ZB 39/05 (www.bundesgerichtshof.de)
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