Die Gurtpflicht und das Handyverbot entfällt auch nicht bei einem kurzen verkehrsbedingten Anhalten.
Bereits der Bundesgerichtshof urteilte im Jahr 2000 dahingehend, dass die Gurtpflicht wegen der Fortdauer der Gefahr im Straßenverkehr
auch bei einem verkehrsbedingten kurzen Anhalten nicht entfällt. Das OLG Celle griff nun dieses Urteil auf und verschärfte
die Interpretation der gesetzlichen Vorschriften dahingehend, dass auch bei einem kurzen Halt an einer roten Ampel sowohl
die Gurtpflicht als auch das Handyverbot weiter andauert. Die Gefahr der Ablenkung vom Geschehen im Straßenverkehr durch das
freihändige Telefonieren wird nach Ansicht des OLG Celle auch bei einem kurzen Anhalten an einer roten Ampel nicht beseitigt.
Das Handyverbot gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgeschaltet ist.
(OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2005, Az.: 211 Ss 111/05)
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