Auffahrunfall
Verkehrsunfall, was tun?
Neuer Bußgeldkatalog
Unfallflucht
Teure Urlaubsgrüße?
Handynutzung im Straßenverkehr
Der Dauerbrenner: Auffahrunfälle
Änderungen verkehrsrechtlicher Vorschriften
Gurtpflicht und Handyverbot bei kurzem Anhalten
Radfahren in betrunkenem Zustand
Ablesen des Handys während der Fahrt
Reparaturkostenerstattung
Überschreitung der Geschwindigkeit um 46 %
Nutzungsausfall
Fahren nach Cannabiskonsum

Nutzung eines Handys bei ausgeschaltetem Motor während der Rotphase vor der Ampel

In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg wurde der Praxis der Behörden, auch das Telefonieren bei ausgeschalteten Motor in der Wartephase vor Ampeln als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, Einhalt geboten.

Der Verurteilte schaltete vor einer roten Ampel den Motor seines Wagens aus und telefonierte mit einem Handy. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von € 40,00. Im Zuge der Rechtsbeschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben.

Nach § 23 I a Satz 2 StVO ist einem Kraftfahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gestattet, wenn das Kraftfahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Dauer des Stehens kann diesem Wortlaut nicht entnommen werden. Eine solche Interpretation der Vorschrift verstößt nach Auffassung des OLG Bamberg gegen das Willkürverbot und das Bestimmtheitsgebot und führt zu einer nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren Ausdehnung der Bußgeldvorschriften zu Lasten der Betroffenen.

(Fundstelle: NJW 2005, 3732)

Alle Angaben ohne Gewähr!