Nutzung eines Handys bei ausgeschaltetem Motor während der Rotphase vor der Ampel
In einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg wurde der Praxis der Behörden, auch das Telefonieren bei ausgeschalteten
Motor in der Wartephase vor Ampeln als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, Einhalt geboten.
Der Verurteilte schaltete vor einer roten Ampel den Motor seines Wagens aus und telefonierte mit einem Handy. Das Amtsgericht
verurteilte ihn wegen fahrlässiger unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von € 40,00. Im Zuge
der Rechtsbeschwerde wurde die Entscheidung aufgehoben.
Nach § 23 I a Satz 2 StVO ist einem Kraftfahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons gestattet, wenn das Kraftfahrzeug
steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Erfordernis einer bestimmten zeitlichen Dauer des Stehens kann diesem Wortlaut
nicht entnommen werden. Eine solche Interpretation der Vorschrift verstößt nach Auffassung des OLG Bamberg gegen das Willkürverbot
und das Bestimmtheitsgebot und führt zu einer nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren Ausdehnung der Bußgeldvorschriften zu
Lasten der Betroffenen.
(Fundstelle: NJW 2005, 3732)
Alle Angaben ohne Gewähr!
|