Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
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Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Ein heimlich, ohne die Zustimmung der Kindesmutter und des Kindes vorgenommener Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Der Gesetzgeber muss nun aber ein Verfahren allein auf Feststellung der Vaterschaft bereitstellen.

Mit Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 13.02.2007 (Az.: 1 BvR 421/05) stellte dieses fest, dass es dem Grundgesetz entspricht, dass die Gerichte „die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen“.

Dem Urteil lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten gestützt war. Der Vater verwendete hierfür einen vom Kind ausgespuckten Kaugummi, ohne für den Test die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zu haben.

Abzuwägen war zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes (auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes) und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes (über die Erhebung und Verwertung seines genetischen Datenmaterials).

Bezüglich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mannes hat es der „Gesetzgeber (...) unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht werden und durchgesetzt werden kann“. Solange dieser Verfahrensweg nicht eröffnet ist, haben die staatlichen Organe dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung Schutz zu bieten. Die Verwertung heimlicher Vaterschaftstests sind daher unzulässig. So das Bundesverfassungsgericht.

Der Gesetzgeber muss nun aber bis zum 31.03.2008 ein Verfahren entwickeln und bereitstellen, mit welchem der vermeintliche Vater seine Vaterschaft feststellen lassen kann ohne damit automatisch bei nicht bestehender biologischer Vaterschaft auch seine rechtliche Vaterschaft zu verlieren (wie derzeit noch bei der Vaterschaftsanfechtungsklage).

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 18/2007

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