Ein heimlich, ohne die Zustimmung der Kindesmutter und des Kindes vorgenommener Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren
nicht verwertet werden. Der Gesetzgeber muss nun aber ein Verfahren allein auf Feststellung der Vaterschaft bereitstellen.
Mit Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 13.02.2007 (Az.: 1 BvR 421/05) stellte dieses fest, dass es dem Grundgesetz entspricht,
dass die Gerichte „die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen
Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen“.
Dem Urteil lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten gestützt
war. Der Vater verwendete hierfür einen vom Kind ausgespuckten Kaugummi, ohne für den Test die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zu haben.
Abzuwägen war zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes (auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten
Kindes) und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes (über die Erhebung und Verwertung seines genetischen Datenmaterials).
Bezüglich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mannes hat es der „Gesetzgeber (...) unter Verletzung dieses Grundrechtsschutzes
unterlassen, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend
gemacht werden und durchgesetzt werden kann“. Solange dieser Verfahrensweg nicht eröffnet ist, haben die staatlichen Organe
dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung Schutz zu bieten. Die Verwertung heimlicher Vaterschaftstests sind
daher unzulässig. So das Bundesverfassungsgericht.
Der Gesetzgeber muss nun aber bis zum 31.03.2008 ein Verfahren entwickeln und bereitstellen, mit welchem der vermeintliche
Vater seine Vaterschaft feststellen lassen kann ohne damit automatisch bei nicht bestehender biologischer Vaterschaft auch
seine rechtliche Vaterschaft zu verlieren (wie derzeit noch bei der Vaterschaftsanfechtungsklage).
Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 18/2007
Alle Angaben ohne Gewähr!
|