Im Einzelfall kann der Unterhaltsanspruch einer nicht mit dem Kindsvater verheirateten Mutter auch über die eigentlich vom
Gesetzgeber vorgesehenen drei Jahre ab Geburt des Kindes (§ 1615 l Abs. 2, Satz 3 BGB) hinausgehen.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 05.07.2006 (Az.: XII ZR 11/04) hat dieser festgestellt, dass bei verfassungsgemäßer
Auslegung des § 1615 l Abs. 2, Satz 3 BGB elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs
(über die drei Jahre hinaus) berücksichtigt werden müssen.
Nach der Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren
zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Darüber hinaus
kann Unterhalt zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten
ist. Anders ist dies bei einer geschiedenen Mutter. Dieser steht nach § 1570 BGB wegen Pflege und Erziehung eines gemeinsamen
Kindes grundsätzlich ein unbefristeter Unterhaltsanspruch zu, wobei sie ca. ab Vollendung des achten Lebensjahr des Kindes zumindest auf eine berufliche Teilzeittätigkeit verwiesen werden kann.
Umstritten war somit, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem
Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Mit seinem Urteil hat der BGH nun bestätigt,
dass § 1615 l BGB im Einzelfall und nach Billigkeit verfassungsgemäß ausgelegt werden und somit zu einem längeren Unterhaltsanspruch
führen kann.
Im zu entscheidenden Fall wurde der klagenden Mutter, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, ein Unterhaltsanspruch bis
zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen, da sie wegen ihrer Erkrankung neben der Pflege
und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist.
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 99/2006
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