Die Bewertungsgrundlage eines Gegenstandes im Pflichtteilsrecht ist dessen Verkaufserlös
Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.11.2010 (Az.: IV ZR 124/09) bestätigte dieser, dass bis zu fünf Jahren nach
dem Todesfall grundsätzlich der Verkaufserlös für die Nachlassbewertung maßgeblich ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände
hinzutreten.
Im zu entscheidenden Fall wurden im Nachlass befindliche Immobilien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Todesfall
zu zum Teil erheblich unter den vorher vom Gutachter ermittelten Schätzwerten verkauft. Dies wollte die Pflichteilsberechtigte
so nicht hinnehmen und klagte auf Berechnung ihres Pflichtteils aus den Schätzwerten des Gutachters.
Der BGH gab er Klage in letzter Instanz nicht statt und erklärte, dass für die Nachlassbewertung maßgeblich ist der „gemeine
Wert“, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Schätzungen durch Gutachten sind mit Unsicherheiten verbunden,
so dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, mit Ausnahme außergewöhnlicher
Verhältnisse grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren muss.
Fundstelle: NJW-Spezial 1/2011
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