Immobilienbewertung im Pflichtteilsrecht
Pflichtteil und Lebensversicherung
Grundstücksschenkung mit Rückforderungsvorbehalt
Schenkung unter Anrechnung auf den Erbteil
Anfechtung der Erbschaftsannahme
Ergänzung des Pflichtteils, Stiftung
Überprüfung einer Pflichtteilsentziehung
Anfechtung einer Erbausschlagung

Die Bewertungsgrundlage eines Gegenstandes im Pflichtteilsrecht ist dessen Verkaufserlös

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.11.2010 (Az.: IV ZR 124/09) bestätigte dieser, dass bis zu fünf Jahren nach dem Todesfall grundsätzlich der Verkaufserlös für die Nachlassbewertung maßgeblich ist, sofern nicht außergewöhnliche Umstände hinzutreten.

Im zu entscheidenden Fall wurden im Nachlass befindliche Immobilien innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Todesfall zu zum Teil erheblich unter den vorher vom Gutachter ermittelten Schätzwerten verkauft. Dies wollte die Pflichteilsberechtigte so nicht hinnehmen und klagte auf Berechnung ihres Pflichtteils aus den Schätzwerten des Gutachters.

Der BGH gab er Klage in letzter Instanz nicht statt und erklärte, dass für die Nachlassbewertung maßgeblich ist der „gemeine Wert“, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht. Schätzungen durch Gutachten sind mit Unsicherheiten verbunden, so dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert werden, mit Ausnahme außergewöhnlicher Verhältnisse grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Kaufpreis orientieren muss.

Fundstelle: NJW-Spezial 1/2011

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