Starre Fristen, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Mietwohnung verpflichten Schönheitsreparaturen vorzunehmen, sind
nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg rechtswidrig (Az.: 13 S 209/03).
Zwar ist es nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich Aufgabe des Vermieters, die notwendigen Schönheitsreparaturen durchzuführen,
jedoch kann diese Verpflichtung im Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. Hier ist zu beachten, dass in der jüngsten Rechtsprechung
an eine solche Klausel immer strengere Anforderungen gestellt werden. Gerade in Kombination mit Endrenovierungsklauseln beim
Auszug aus dem Mietvertrag wurde schon eine Vielzahl von vertraglichen Regelungen für unwirksam erklärt.
Dem Urteil des Landgerichts Duisburg folgend ist eine starre Fristenregelung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen unwirksam,
wenn diese auf den Zustand der Mietwohnung keine Rücksicht nimmt. Grund ist die besondere Benachteiligung des Mieters, der
zwar hohen Renovierungskosten ausgesetzt ist aber im Gegenzug nicht von der Sanierung profitieren kann, wenn mangels der Notwendigkeit
der Arbeiten keine Verbesserung der Wohnqualität eintritt.
Das besonders verbraucherfreundliche Urteil hatte zur Folge, dass der Mieter aufgrund der unwirksamen Klausel keinerlei Schönheitsreparaturen
vornehmen musste.
Alle Angaben ohne Gewähr!
|