Heimliche online-Durchsuchungen von Computern sind unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat es untersagt, im Rahmen von Ermittlungsverfahren heimlich die vom Beschuldigten verwendeten Computer,
insbesondere die auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien heimlich durch Installation eines speziellen
Programms zu durchsuchen. Eine Anordnung einer verdeckten Untersuchung findet in der Strafprozessordnung bislang keine Grundlage.
Das vom Gesetzgeber vorgesehene Bild einer rechtmäßigen Durchsuchung ist vielmehr dadurch geprägt, dass die Ermittlungsbeamten
am Ort der Durchsuchung anwesend sind und die Ermittlungen offenlegen. Verdeckte online-Untersuchungen verletzen das Recht
des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung.
(BGH, Beschluss vom 31.01.2007, Aktenzeichen StB 18/06)
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