Kindergartenkosten sind nun nicht mehr nur zum Teil, sondern in voller Höhe neben dem Kindesunterhalt zu bezahlen.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07) gab dieser seine bisherige Rechtsprechung auf und
entschied nun, dass Kindergartenkosten nicht mehr nur zum Teil, sondern nun in voller Höhe neben dem Kindesunterhalt als so
genannter Mehrbedarf geschuldet sind.
Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich inzwischen nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, das heißt nach dem
doppelten Kinderfreibetrag. Nach § 27 Abs. 1 SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs,
wozu Betreuungskosten nicht zählen. Es spielt dabei keine Rolle, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der
Unterhalt geschuldet wird. Soweit in Kindergartenbeiträgen bzw. Betreuungskosten auch Verpflegungskosten enthalten sind, sind
diese Anteile herauszurechnen. Sie zählen zum notwendigen Lebensbedarf
Fundstelle: NJW-Spezial S. 324, 2009
Alle Angaben ohne Gewähr!
|