Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
Alle Angaben ohne Gewähr!
Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Kindergartenkosten sind nun nicht mehr nur zum Teil, sondern in voller Höhe neben dem Kindesunterhalt zu bezahlen.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26.11.2008 (Az.: XII ZR 65/07) gab dieser seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied nun, dass Kindergartenkosten nicht mehr nur zum Teil, sondern nun in voller Höhe neben dem Kindesunterhalt als so genannter Mehrbedarf geschuldet sind.

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich inzwischen nach dem steuerlichen sächlichen Existenzminimum, das heißt nach dem doppelten Kinderfreibetrag. Nach § 27 Abs. 1 SGB XII deckt das Existenzminimum nur die Kosten des notwendigen Lebensbedarfs, wozu Betreuungskosten nicht zählen. Es spielt dabei keine Rolle, nach welcher Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt geschuldet wird. Soweit in Kindergartenbeiträgen bzw. Betreuungskosten auch Verpflegungskosten enthalten sind, sind diese Anteile herauszurechnen. Sie zählen zum notwendigen Lebensbedarf

Fundstelle: NJW-Spezial S. 324, 2009

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