Das staatliche Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes vollumfänglich angerechnet, auch wenn der
Elternteil bei dem das volljährige Kind noch wohnt, nicht zum (anteiligen) Unterhalt leistungsfähig ist.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26.10.2005 (Az.: XII ZR 34/05) beendete dieser den bisherigen diesbezüglichen Streit
zwischen Rechtsprechung und Literatur.
Grundsätzlich gilt, dass ab Volljährigkeit eines Kindes beide Elternteile anteilig barunterhaltsverpflichtet gegenüber dem
Kind sind. Dies betrifft somit auch den Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind noch lebt. Die Möglichkeit dieses
Elternteils, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung des Kindes nachzukommen (wie beim Unterhalt für minderjährige
Kinder möglich; § 1606 Abs. 3 BGB) besteht nicht mehr.
Sind beide Elternteile beim volljährigen Kind zum (anteiligen) Unterhalt leistungsfähig, ist das Kindergeld entsprechend auf
deren Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
Fraglich und umstritten war jedoch, wie es sich verhält, wenn lediglich ein Elternteil finanziell überhaupt zur Unterhaltszahlungen
in der Lage (und verpflichtet) war. Mit seinem nunmehrigen Urteil entschied der BGH, dass dann das Kindergeld in voller Höhe
(und nicht nur hälftig) auf die (alleinige) Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils, also den Unterhaltsbedarf des Kindes,
anzurechnen ist. Begründet wird dies mit der Zweckbestimmung des Kindergelds, als öffentliche Sozialleistung die Unterhaltslast
zu erleichtern.
Fundstelle: NJW 2006, S. 57
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