Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
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Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Das staatliche Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes vollumfänglich angerechnet, auch wenn der Elternteil bei dem das volljährige Kind noch wohnt, nicht zum (anteiligen) Unterhalt leistungsfähig ist.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 26.10.2005 (Az.: XII ZR 34/05) beendete dieser den bisherigen diesbezüglichen Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur.

Grundsätzlich gilt, dass ab Volljährigkeit eines Kindes beide Elternteile anteilig barunterhaltsverpflichtet gegenüber dem Kind sind. Dies betrifft somit auch den Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind noch lebt. Die Möglichkeit dieses Elternteils, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung des Kindes nachzukommen (wie beim Unterhalt für minderjährige Kinder möglich; § 1606 Abs. 3 BGB) besteht nicht mehr.

Sind beide Elternteile beim volljährigen Kind zum (anteiligen) Unterhalt leistungsfähig, ist das Kindergeld entsprechend auf deren Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.

Fraglich und umstritten war jedoch, wie es sich verhält, wenn lediglich ein Elternteil finanziell überhaupt zur Unterhaltszahlungen in der Lage (und verpflichtet) war. Mit seinem nunmehrigen Urteil entschied der BGH, dass dann das Kindergeld in voller Höhe (und nicht nur hälftig) auf die (alleinige) Unterhaltsverpflichtung dieses Elternteils, also den Unterhaltsbedarf des Kindes, anzurechnen ist. Begründet wird dies mit der Zweckbestimmung des Kindergelds, als öffentliche Sozialleistung die Unterhaltslast zu erleichtern.

Fundstelle: NJW 2006, S. 57

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