„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Bei einer nach objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftigen Wohnung kann der Vermieter vom Mieter einen Vorschuß auf die voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen, wenn der Mieter mit der Renovierung in Verzug ist.

Grundsätzlich ist allgemein anerkannt, dass die dem Gesetz nach dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitreparaturen am Mietobjekt durch Vertrag dem Mieter auferlegt werden kann.

Ist dabei laut Vertrag im Rahmen eines Fristenplanes nicht vereinbart worden, wann üblicherweise die Schönheitreparaturen durchzuführen sind (die Aufbürdung starrer Renovierungsfristen würde allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Mieters bedeuten), war fraglich, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen dann erst bei Auszug vorzunehmen habe.

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 192/04 hat dieser nun entschieden, dass Schönheitsreparaturen allgemein durchzuführen sind, wenn diese auch objektiv erforderlich sind. Weigert sich der Mieter dieses zu tun, kann der Vermieter auf Grundlage eines Kostenvoranschlages einen Vorschuß der voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen.

Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 55/2005

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