Bei einer nach objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftigen Wohnung kann der Vermieter vom Mieter einen Vorschuß auf
die voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen, wenn der Mieter mit der Renovierung in Verzug ist.
Grundsätzlich ist allgemein anerkannt, dass die dem Gesetz nach dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitreparaturen am Mietobjekt durch Vertrag dem Mieter auferlegt werden kann.
Ist dabei laut Vertrag im Rahmen eines Fristenplanes nicht vereinbart worden, wann üblicherweise die Schönheitreparaturen
durchzuführen sind (die Aufbürdung starrer Renovierungsfristen würde allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Mieters
bedeuten), war fraglich, ob der Mieter die Schönheitsreparaturen dann erst bei Auszug vorzunehmen habe.
Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 192/04 hat dieser nun entschieden, dass Schönheitsreparaturen
allgemein durchzuführen sind, wenn diese auch objektiv erforderlich sind. Weigert sich der Mieter dieses zu tun, kann der
Vermieter auf Grundlage eines Kostenvoranschlages einen Vorschuß der voraussichtlich anfallenden Kosten verlangen.
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 55/2005
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