„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Beweislast für vorgeschobenen Eigenbedarf beim Mieter

Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2005 entschieden, dass der Mieter den Verdacht beweisen muss, der Vermieter habe den Eigenbedarf an der vermieteten Wohnung als Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben. Will der Mieter gegen ein solches Verhalten gerichtlich vorgehen, muss er seit dem 18.05.2005 einer komplizierten Beweisregelung folgen. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil aus, es sei grundsätzlich nicht Sache des Vermieters, nachzuweisen, dass der Eigenbedarf nicht vorgeschoben ist.

Zunächst muss der Mieter vortragen, der behauptete Eigenbedarf sei lediglich vorgeschoben. Sollte dann der Vermieter plausibel und nachvollziehbar anführen, der Eigenbedarf sei nachträglich weggefallen, muss der Mieter beweisen, dass der Eigenbedarf und dessen späterer Wegfall nur vorgetäuscht war. Gelingt dem Mieter dieser schwierige Beweis, kann der Mieter Schadensersatz in Gestalt der Umzugskosten und ggf. der höheren Miete in der neuen Wohnung verlangen.

BGH Urteil vom 18.05.2005 (VIII ZR 368/03)

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