Beweislast für vorgeschobenen Eigenbedarf beim Mieter
Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2005 entschieden, dass der Mieter den Verdacht beweisen muss, der Vermieter habe den Eigenbedarf
an der vermieteten Wohnung als Kündigungsgrund lediglich vorgeschoben. Will der Mieter gegen ein solches Verhalten gerichtlich
vorgehen, muss er seit dem 18.05.2005 einer komplizierten Beweisregelung folgen. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Urteil
aus, es sei grundsätzlich nicht Sache des Vermieters, nachzuweisen, dass der Eigenbedarf nicht vorgeschoben ist.
Zunächst muss der Mieter vortragen, der behauptete Eigenbedarf sei lediglich vorgeschoben. Sollte dann der Vermieter plausibel
und nachvollziehbar anführen, der Eigenbedarf sei nachträglich weggefallen, muss der Mieter beweisen, dass der Eigenbedarf
und dessen späterer Wegfall nur vorgetäuscht war. Gelingt dem Mieter dieser schwierige Beweis, kann der Mieter Schadensersatz in Gestalt der Umzugskosten
und ggf. der höheren Miete in der neuen Wohnung verlangen.
BGH Urteil vom 18.05.2005 (VIII ZR 368/03)
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