Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Die Kenntnis und Billigung der Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung ist keine strafbare Beihilfe durch den Wohnungsinhaber.

Der Angeklagte stellte seine Wohnung einem Bekannten zur Verfügung. Wie der Angeklagte wusste, wurde die Wohnung sodann von ihm unbekannten Personen als sog. „Rauschgiftbunker“ und „Crack-Küche“ benutzt. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe sich wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil er die Lagerung und Herstellung des Rauschgifts in seiner Wohnung duldete und so die Herstellung und gewinnbringende Veräußerung der Drogen ermöglichte.

Der Bundesgerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass allein die Kenntnis und Billigung von Herstellung und Lagerung von Betäubungsmitteln die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht erfüllt. Ebensowenig kann dem Angeklagten vorgeworfen werden, gegen das Treiben nicht vorgegangen zu sein. Hierzu ist der Wohnungsinhaber rechtlich nicht verpflichtet.

(BGH Beschluss vom 02.08.2006, Aktenzeichen 2 StR 251/06)

Alle Angaben ohne Gewähr!