Die Kenntnis und Billigung der Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung ist keine strafbare Beihilfe durch den Wohnungsinhaber.
Der Angeklagte stellte seine Wohnung einem Bekannten zur Verfügung. Wie der Angeklagte wusste, wurde die Wohnung sodann von
ihm unbekannten Personen als sog. „Rauschgiftbunker“ und „Crack-Küche“ benutzt. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe
sich wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil er die Lagerung und Herstellung
des Rauschgifts in seiner Wohnung duldete und so die Herstellung und gewinnbringende Veräußerung der Drogen ermöglichte.
Der Bundesgerichtshof kam jedoch zu dem Ergebnis, dass allein die Kenntnis und Billigung von Herstellung und Lagerung von
Betäubungsmitteln die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht erfüllt. Ebensowenig kann dem Angeklagten vorgeworfen werden,
gegen das Treiben nicht vorgegangen zu sein. Hierzu ist der Wohnungsinhaber rechtlich nicht verpflichtet.
(BGH Beschluss vom 02.08.2006, Aktenzeichen 2 StR 251/06)
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