Mit Beschluss vom 25.01.2011, Az.: 1 BvR 918/10, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die seit dem
Jahre 2008 vom Bundesgerichtshof (BGH) getätigte Einbeziehung einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten verfassungswidrig ist.
Grundsätzlich gilt nach dem Gesetz, dass der Unterhalt nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ zum Zeitpunkt der Rechtskraft
der Scheidung bestimmt wird (§ 1578 BGB). Nach der Unterhaltsrechtsreform im Jahre 2008 hat der BGH den Unterhaltsbedarfs
des geschiedenen Ehegatten für den Fall einer neuen Ehe des unterhaltspflichtigen Mannes und der Tatsache, dass seine neue
Ehefrau zumindest weniger als er verdient, derart neu berechnet, dass dies zu Lasten des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten
ging. Folgendes, vereinfachtes Beispiel (aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 238/2009) macht dies deutlich:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen EUR 4.000,00 bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig
sind.
Berechnung bis 2007: Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: EUR 4.000,00 : 2 = EUR 2.000,00. Unterhalt des neuen Ehegatten: EUR 2.000,00 : 2 = EUR
1.000,00.
Berechnung nach neuer, jetzt verfassungswidriger Rechtsprechung des BGH: Unterhalt des geschiedenen, wie auch des neuen Ehegatten: EUR 4.000,00 : 3 = je EUR 1.333,00.
Dass der geschiedene Ehegatte, nach obigem Beispiel nun nur noch EUR 1.333,00 statt EUR 2.000,00 nachehelichen Unterhalt erhält
(sog. Dreiteilungsmethode, welche der BGH mit seinem neuen Maßstab der „wandelbaren Lebensverhältnisse“ begründete), hält
das BVerfG nun für verfassungswidrig. Mit der Dreiteilungsmethode, welche dem klarem gesetzlichen Wortlaut zuwider läuft,
überschreitet der BGH die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung.
Aufgrund des Beschlusses des BVerfG werden nun wohl eine Vielzahl von Unterhaltsurteilen mit vergleichbarem Sachverhalt neu
überprüft werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass erst die Verkündung der Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit einen
Abänderungsgrund darstellt. Rückwirkend kann ein Änderung nicht verlangt werden.
(auch veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 25.03.2011)
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