Vermieter und Mieter aufgepasst: Minderung bei kleinerer Wohnung
Der Bundesgerichtshof hat neu entschieden, dass Mieter weniger Miete zahlen müssen, wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner
ist als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter kann entsprechend der prozentualen Differenz die Miete mindern. Ist die Wohnung
z.B. um 16 % kleiner als im Vertrag angegeben, kann die Miete um 16 % gemindert werden. Der Mieter muss in diesem Fall nicht
mehr beweisen, dass die Nutzbarkeit der Wohnung wegen der kleineren Fläche beeinträchtigt ist. Für bereits zu viel bezahlte
Miete kann der Vermieter zur Kasse gebeten werden.
Ist die richtige Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag fraglich, kann es sich lohnen, die Wohnung von einem Fachmann korrekt
ausmessen zu lassen. Insbesondere bei Dachgeschosswohnungen können aufgrund der Dachschrägen leicht Fehler bei der Berechnung
der Wohnfläche entstehen. In der seit dem 01.01.2004 geltenden neuen Verordnung zur Berechnung von Wohnfläche ist genau geregelt,
wie Flächen z.B. im Dachgeschoss zu bewerten sind. Sollte sich bei einer Neuberechnung der Wohnfläche herausstellen, dass
die Wohnung größer ist, als im Mietvertrag angegeben, kann der Vermieter keine höhere Miete verlangen.
Die Wohnungsgröße ist schließlich nicht allein für die Höhe der Miete relevant. Die Betriebskosten sind, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Sollte die Mietwohnung um mehr als 10 % kleiner sein als im Vertrag
angegeben, können sich auch die geschuldeten Nebenkosten verringern.
Alle Angaben ohne Gewähr!
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