„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Vermieter und Mieter aufgepasst: Minderung bei kleinerer Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat neu entschieden, dass Mieter weniger Miete zahlen müssen, wenn die Wohnung um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Der Mieter kann entsprechend der prozentualen Differenz die Miete mindern. Ist die Wohnung z.B. um 16 % kleiner als im Vertrag angegeben, kann die Miete um 16 % gemindert werden. Der Mieter muss in diesem Fall nicht mehr beweisen, dass die Nutzbarkeit der Wohnung wegen der kleineren Fläche beeinträchtigt ist. Für bereits zu viel bezahlte Miete kann der Vermieter zur Kasse gebeten werden.

Ist die richtige Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag fraglich, kann es sich lohnen, die Wohnung von einem Fachmann korrekt ausmessen zu lassen. Insbesondere bei Dachgeschosswohnungen können aufgrund der Dachschrägen leicht Fehler bei der Berechnung der Wohnfläche entstehen. In der seit dem 01.01.2004 geltenden neuen Verordnung zur Berechnung von Wohnfläche ist genau geregelt, wie Flächen z.B. im Dachgeschoss zu bewerten sind. Sollte sich bei einer Neuberechnung der Wohnfläche herausstellen, dass die Wohnung größer ist, als im Mietvertrag angegeben, kann der Vermieter keine höhere Miete verlangen.

Die Wohnungsgröße ist schließlich nicht allein für die Höhe der Miete relevant. Die Betriebskosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Sollte die Mietwohnung um mehr als 10 % kleiner sein als im Vertrag angegeben, können sich auch die geschuldeten Nebenkosten verringern.

Alle Angaben ohne Gewähr!