Mehr Unterhalt für die Ex-Frau!
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2011
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Elterliche Sorge für unverheiratete Väter
Mindestunterhalt bei Betreuung nichtehelicher Kinder
Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus 1. und 2. Ehe
Kindergartenkosten nun voller Mehrbedarf
Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit
"Freisinger Empfehlungen“
Vaterschaftsfeststellung
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Heimlicher Vaterschaftstest unzulässig
Unterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes
Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt
Im Einzelfall längerer Unterhalt für unverheiratete Mütter
Kindergeldanrechnung bei Unterhalt volljähriger Kinder

Mit Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 16.12.2009 (Az.: XII ZR 50/08) hatte dieser entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig EUR 770,00 monatlich beträgt.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Die Parteien lebten von September 1995 bis März 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Im November 1995 wurde der erste Sohn der Klägerin geboren, der aus einer anderen nichtehelichen Beziehung hervorgegangen war. Im August 2000 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien geboren, der seit August 2006 die Schule besucht.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin war nach Abschluss ihres Studiums der Archäologie lediglich im Rahmen einiger zeitlich befristeter Projekte des Landesamtes für Archäologie erwerbstätig und erzielte daraus Einkünfte, deren Höhe nicht festgestellt ist. Während des Zusammenlebens mit dem Beklagten war sie nicht erwerbstätig. Seit dem Jahre 2006 erzielt sie geringfügige Einkünfte, die sich monatlich auf rund EUR 200,00 netto belaufen.

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebensstellung bei der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit kommt es ausschließlich darauf an, welchen Lebensstandard sie vor der Geburt des Kindes erreicht hatte. Denn der Unterhaltsanspruch soll sie nur so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Anders als beim nachehelichen Unterhalt, bei dem sich der Bedarf des geschiedenen Ehegatten auch nach dem bisherigen Einkommen des anderen Ehegatten bemisst, kann die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ihren Lebensbedarf nicht vom – ggf. höheren – Einkommen ihres Lebenspartners ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie längere Zeit mit ihm zusammenlebte (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008, Az.: XII ZR 109/05). Da der Betreuungsunterhalt ihr eine notwendige persönliche Betreuung des Kindes ermöglichen soll, ohne dass sie in dieser Zeit gezwungen ist, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, ist ihr allerdings ein Unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Dieses Existenzminimum als unterste Grenze des Unterhaltsbedarfs darf nach der Entscheidung des BGH in Höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig EUR 770,00 monatlich beträgt.

Fundstelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 259/2009

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