Änderung der Rechtssprechung zur Nachzahlungspflicht bei zu gering vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen
Entgegen der bisherigen überwiegenden Rechtsprechung können Vermieter nun auch Nebenkostennachzahlungen vom Mieter verlangen,
wenn die vereinbarten Vorauszahlungen die Nachzahlung „nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten“.
Der Bundesgerichtshof weist in seinem Urteil vom 11.02.2004, Az.: VIII ZR 195/03 darauf hin, dass zwischen den Mietparteien
grundsätzlich vereinbart werden kann, dass die Nebenkosten zusätzlich zur Kaltmiete vom Mieter zu übernehmen sind (§ 556 I
1 BGB). Ob auf diese Betriebskosten überhaupt Vorauszahlungen geleistet werden müssen, kann ebenfalls individuell vereinbart werden. Wenn aber auf Vorauszahlungen gänzlich
verzichtet werden kann, zieht auch die Vereinbarung zu nierdrig angesetzter Vorauszahlungen keine Konsequenzen nach sich.
Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Vermieter z.B ein Ausreichen der Vorauszahlungen zugesichert hat.
Fundstelle: NJW 2004, 1102
Alle Angaben ohne Gewähr!
|