Der Vermieter muss beweisen, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb Jahresfrist nach dem Abrechnungszeitraum
zugegangen ist, wenn er einen Nachzahlungsanspruch gerichtlich durchsetzen möchte.
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter den Nachweis dafür erbringen muss, dass dem Mieter die Nebenkostenabrechnung
innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen ist.
Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung als normalen Brief versandt und verfügte über keinen Zustellungsnachweis. Der
Mieter bestritt den rechtzeitigen Zugang der Nebenkostenabrechnung. Das Gericht verwies auf die allgemeine Regel, wonach derjenige,
der für sich günstigen Fakten behauptet, diese auch beweisen muss. Den Zugang konnte der Vermieter nicht beweisen und scheiterte
mit der verlangten Nachzahlung.
Grundsätzlich müssen Nebenkostenabrechnungen nicht gegen Zugangsnachweis versendet werden. Dies empfiehlt sich jedoch immer
in Fällen, in denen Fristablauf droht.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2007, Aktenzeichen: 23 S 108/06
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