„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Der Vermieter muss beweisen, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb Jahresfrist nach dem Abrechnungszeitraum zugegangen ist, wenn er einen Nachzahlungsanspruch gerichtlich durchsetzen möchte.

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter den Nachweis dafür erbringen muss, dass dem Mieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen ist.

Der Vermieter hatte die Nebenkostenabrechnung als normalen Brief versandt und verfügte über keinen Zustellungsnachweis. Der Mieter bestritt den rechtzeitigen Zugang der Nebenkostenabrechnung. Das Gericht verwies auf die allgemeine Regel, wonach derjenige, der für sich günstigen Fakten behauptet, diese auch beweisen muss. Den Zugang konnte der Vermieter nicht beweisen und scheiterte mit der verlangten Nachzahlung.

Grundsätzlich müssen Nebenkostenabrechnungen nicht gegen Zugangsnachweis versendet werden. Dies empfiehlt sich jedoch immer in Fällen, in denen Fristablauf droht.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2007, Aktenzeichen: 23 S 108/06

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