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Eine Entschädigung für einen Nutzungsausfall ist auch geschuldet, wenn zwar nicht dem Geschädigten, wohl aber seinen Angehörigen die Nutzung des verunfallten Kfz entgangen ist.

Grundsätzlich stellt schon der Wegfall der jederzeitigen Benutzbarkeit eines Kfz einen Schaden dar. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch nicht geschuldet, wenn der geschädigte Halter die zumutbare Möglichkeit hat, ein Zweitfahrzeug zu nutzen oder gar während der Reparaturzeit das Kfz gar nicht hätte nutzen können.

Etwas anderes gilt laut Urteil des OLG Koblenz (AZ.: 12 U 1356/02) jedoch dann, wenn der verunfallte Pkw auch für die Nutzung durch Familienangehörige vorgesehen ist. Kann nachgewiesen werden, dass das Kfz ohne den Unfall von Angehörigen genutzt worden wäre, besteht Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, selbst wenn der geschädigte Halter den Wagen selbst nicht nutzen konnte.

Fundstelle: NZV 2004, 259

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