In der Regel ist eine Lebensversicherung mit Ihrem Rückkaufswert bei der Ermittelung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
zu berücksichtigen.
Mit zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.04.2010 (Az.: IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat dieser nunmehr bestimmt, in Höhe welchen Wertes ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 Abs. 1
BGB* verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung
mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.
In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsteilsergänzungsansprüche
geltend gemacht, die sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten. Die jeweiligen Berufungsgerichte
haben die entscheidende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet. Während das Oberlandesgericht Düsseldorf den Pflichtteilsergänzungsanspruch
auf Grundlage der vollen Versicherungssumme berechnet hat, ist das Kammergericht Berlin von der – geringeren - Summe der vom
Erblasser gezahlten Prämien als Berechnungsgrundlage ausgegangen.
Der BGH hat nun entschieden, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung
in der letzten – juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In
aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen.
*§ 2325 Abs. 1 BGB lautet:
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils
den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2010
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