Betrug durch Abo-Fallen
Alle Angaben ohne Gewähr
Gefährliches Werkzeug bei Diebstahl
Widerruf der Bewährung
Belehrung des Beschuldigten
Keine verdeckten online-Durchsuchungen
Lagerung von Betäubungsmitteln in der Wohnung
Zurückstellung der Strafvollstreckung
Anspruch auf Pflichtverteidigung
Psychische Beihilfe
Besitz von Betäubungsmitteln
Unzulässiger Zwang bei Absprachen
Erschleichen von BAföG Leistungen
Autofahrt nach Cannabiskonsum
Schwerer Raub
Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln
Fluchtgefahr bei Ausländern
Angabe der Tatdaten im Haftbefehl
Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft

Das OLG Düsseldorf urteilte über die Frage, ob die bloße Anwesenheit einer dem Täter bekannten und nahestehenden Person am Tatort als psychische Beihilfe strafbar ist.

Ein bloße Anwesenheit einer dem Täter bekannten und nahestehenden Person am Tatort reicht nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.09.2005 nicht aus, um diese Person wegen psychischer Beihilfe zu verurteilen. Auch wenn sich hierdurch die Nervosität des Täters verringere und dem Täter die Wartezeit leichter falle, ist es für eine Verurteilung wegen psychischer Beihilfe erforderlich, dass dem Täter eine Billigung der Tat zum Ausdruck gebracht wird, oder der Täter dazu bestärkt werde, die Tat weiter zu verfolgen.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: 2 Ss 24/05-16/05 III)

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