Das OLG Düsseldorf urteilte über die Frage, ob die bloße Anwesenheit einer dem Täter bekannten und nahestehenden Person am
Tatort als psychische Beihilfe strafbar ist.
Ein bloße Anwesenheit einer dem Täter bekannten und nahestehenden Person am Tatort reicht nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf
vom 05.09.2005 nicht aus, um diese Person wegen psychischer Beihilfe zu verurteilen. Auch wenn sich hierdurch die Nervosität
des Täters verringere und dem Täter die Wartezeit leichter falle, ist es für eine Verurteilung wegen psychischer Beihilfe
erforderlich, dass dem Täter eine Billigung der Tat zum Ausdruck gebracht wird, oder der Täter dazu bestärkt werde, die Tat
weiter zu verfolgen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: 2 Ss 24/05-16/05 III)
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