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Wenn ein Radfahrer unter erheblichen Alkohleinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, kann ihm nicht nur der Autofüherschein genommen sondern auch das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagt werden.

Dies bestätigte das Verwaltungsgericht Neustadt a.d.W.mit Beschluß vom 16.03.2005, Az.: 3 L 372/05. Danach hatte die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrradfahrer, der mit 2,02 Promille am Straßenverkehr teilgenommen hatte sowohl seine PKW-Fahrerlaubnis entzogen als auch ihm untersagt im Straßenverkehr ein Fahrrad zu führen. Dies aufgrund der Tasache, dass das geforderte medizinisch psychologische Gutachten ergab, dass der Fahrradfahrer nicht nur nicht geeignet sei, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen sondern auch ungeeignet sei, andere Fahrzeuge (wie z.B. Fahrräder) im Straßenverkehr zu führen.

Fundstelle: NJW-Spezial 9/2005, S. 404

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