Reparaturkostenerstattung bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert
Immer wieder kommt es vor, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das eigene Fahrzeug derart stark beschädigt wurde,
dass die Reparatur teurer ist als der noch tatsächliche (Wiederbeschaffungs-)Wert des Fahrzeugs.
Grundsätzlich gilt beim Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall, dass dessen Umfang sich nach den für die Wiederherstellung
aufzuwendenden Kosten richtet. Diese sind jedoch begrenzt durch den eventuell günstigeren Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges. Dann besteht kein Anspruch auf Repartur des verunfallten PKWs, sondern man muss sich auf den Kauf eines
gleichwertigen, anderen Gebrauchtwagens verweisen lassen.
Hiervon macht der Bundesgerichthof (BGH) in regelmäßiger Rechtsprechung jedoch wiederum eine Ausnahme. Sollten die voraussichtlichen
Reparturkosten den benannten Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen, kann der Geschädigte sein Fahrzeug
gleichwohl reparieren lassen.
Eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten in Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, also lediglich aufgrund eines
Sachverständigengutachtens und ohne tatsächliche oder vollständige Reparatur lehnt der BGH jedoch ab.
So zuletzt mit Urteilen vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04. In diesen Fällen ließen zwei Geschädigte Ihre Fahrzeuge
mittels Teilreparatur in einen fahrbereiten und vehrkehrstüchtigen Zustand verstetzen und wollten von der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners die vollen vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, welche bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert
lagen, erstattet bekommen. Dies lehnte der BGH ab und bestätigte erneut, dass ein derartiger Anspruch nur dann besteht, wenn
nachweisbar entsprechende Kosten durch fachgerechte Reparatur auch angefallen sind.
Beitrag veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 24.03.2005
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