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Reparaturkostenerstattung bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert

Immer wieder kommt es vor, dass nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das eigene Fahrzeug derart stark beschädigt wurde, dass die Reparatur teurer ist als der noch tatsächliche (Wiederbeschaffungs-)Wert des Fahrzeugs.

Grundsätzlich gilt beim Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall, dass dessen Umfang sich nach den für die Wiederherstellung aufzuwendenden Kosten richtet. Diese sind jedoch begrenzt durch den eventuell günstigeren Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges. Dann besteht kein Anspruch auf Repartur des verunfallten PKWs, sondern man muss sich auf den Kauf eines gleichwertigen, anderen Gebrauchtwagens verweisen lassen.

Hiervon macht der Bundesgerichthof (BGH) in regelmäßiger Rechtsprechung jedoch wiederum eine Ausnahme. Sollten die voraussichtlichen Reparturkosten den benannten Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen, kann der Geschädigte sein Fahrzeug gleichwohl reparieren lassen.

Eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten in Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, also lediglich aufgrund eines Sachverständigengutachtens und ohne tatsächliche oder vollständige Reparatur lehnt der BGH jedoch ab.

So zuletzt mit Urteilen vom 15.02.2005, Az.: VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04. In diesen Fällen ließen zwei Geschädigte Ihre Fahrzeuge mittels Teilreparatur in einen fahrbereiten und vehrkehrstüchtigen Zustand verstetzen und wollten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die vollen vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten, welche bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lagen, erstattet bekommen. Dies lehnte der BGH ab und bestätigte erneut, dass ein derartiger Anspruch nur dann besteht, wenn nachweisbar entsprechende Kosten durch fachgerechte Reparatur auch angefallen sind.

Beitrag veröffentlicht im Freisinger Tagblatt vom 24.03.2005

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