Scheidung
Vom Gesetzgeber normierter, einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft
der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Grundsätzlich ist für die Scheidung der Ehe erforderlich, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben.
Ist dies noch nicht der Fall, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für die Antragstellerin/den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (wobei
hier strenge Anforderungen zu stellen sind).
|