Die Formulierung „Anrechnung auf den Erbteil“ bei einer Schenkung zu Lebzeiten ist nicht auch als Schenkung unter Anrechnung
auf den Pflichtteil auszulegen.
Mit Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 13.11.2007 (Az.: 3 U 54/07) bestätigte dieses die ständige Rechtsprechung,
dass eine lebzeitige Zuwendung unter „Anrechnung auf den Erbteil“ nicht gleichzeitig und automatisch auch als Zuwendung unter
„Anrechnung auf den Pflichtteil“ auszulegen ist.
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Der Erblasser hatte zu Lebzeiten seiner Tochter eine Geldbetrag geschenkt und in einen Begleitschreiben hierzu bestimmt, dass
diese Schenkung auf den späteren Erbteil anzurechnen sei. Aus dem nach dem Tode des Erblasser eröffneten Testament (in welchem
die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt wurde) ergab sich, dass dort bestimmt war, dass die Tochter diese von ihrem Vater erhaltene
Zahlung auf Ihren Pflichtteil anrechnen zu lassen habe. Entsprechend hat die Alleinerbin den Pflichtteilsanspruch der Tochter
der Erblassers (aus erster Ehe) gekürzt. Dagegen hat die Tochter geklagt.
Das OLG Schleswig hat daraufhin entschieden, dass ein Erblasser zu Lebzeiten zwar bestimmen kann, dass eine Schenkung auf
einen späteren Pflichtteil angerechnet werden muss, dies aber laut Gesetz nur dann gilt, wenn der Erblasser diese bei der
Zuwendung gegenüber dem Beschenkten extra bestimmt (§ 2315 BGB). Dies war hier nicht der Fall. Im zugrunde liegenden Fall
wurde lediglich zu Anrechnung auf einen späteren Erbteil vorgeschrieben. Dies führt jedoch nicht automatisch auch zur Anrechnung
auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch. Eine dahingehende Auslegung dieser Formulierung wäre nur ausnahmsweise zulässig,
wofür hierzu keine Veranlassung war.
Fundstelle: NJW-Spezial 13/2008
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