Schönheitsreparaturen/Renovierungen
Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, also Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, die
durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, den Vermieter. Sie kann jedoch durch Vertrag auf den Mieter übertragen werden.
Unter Renovierung wird üblicherweise (im Gegensatz zur Schönheitsreparatur während der Mietzeit) die Beseitigung von nicht
vertragsgemäßen Mängeln nach Beendigung des Mietverhältnis gesprochen. Auch diese Pflicht kann durch Vertrag auf den Mieter
übertragen werden. Oft werden in alten Formularmietverträgen beide vorgenannten Pflichten auf den Mieter übertragen. Der BGH
hat entschieden, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam ist. Fragen Sie uns in wieweit Sie aus Ihrem Mietvertrag
tatsächlich verpflichtet sind, Reparaturen durchzuführen.
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