„Weiß-Klausel“ am Mietende unwirksam
Mieterhöhung nach Modernisierung
Wohnfläche und Mietminderung
Unwirksame Endrenovierungklausel
Schönheitsreparaturen
Mieterhöhung und Schönheitsreparaturen
Unwirksamkeit von „Farbwahlklauseln“
Rauchen in Mietwohnungen
Nebenkostenabrechnung
Aufzugskosten für Erdgeschossmieter
Abrechnung von Betriebskosten
Kündigung wegen Zahlungsverzug
Kostenvorschuß für Schönheitsreparaturen
Berechnung der Kündigungsfrist
Kündigung wegen Eigenbedarf
Minderung bei kleinerer Wohnung
Nebenkosten
Keine starren Fristen bei Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen und Endrenovierung
Zwangsräumung, Mitbewohner, Ehegatte

Eine Klausel in einem Mietvertrag, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt und diese Verpflichtung mit einer erläuternden Fußnote flankiert, nach der Schönheitsreparaturen in einzelnen Räumen im Allgemeinen nach Ablauf bestimmter einzeln genannter Fristen erforderlich sein werden und darüber hinaus dem Mieter bei Ende des Mietvertrags nach Ablauf der Fristen alle bis dahin je nach Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auferlegt, ist wirksam (BGH Urteil vom 28.04.2004 Az.: VIII ZR 230/03).

Der Bundesgerichtshof sieht eine Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann als zulässig an, wenn diese auf die von den Lebensgewohnheiten des Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung abstellt und transparent genug ist. Auch eine hierzu in Kombination stehende Endrenovierungsklausel lässt der BGH bestehen, wenn diese dem Mieter bei Beendigung des Mietvertrags nicht unbedingt und nicht ohne Rücksicht auf die seit dem Mietbeginn oder seit der letzten Renovierung verstrichenen Fristen eine Gesamtrenovierung auferlegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das gesamte Regelwerk zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt und unwirksam ist.

(BGH Urteil vom 28.04.2004 Az.: VIII ZR 230/03)

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