Eine Klausel in einem Mietvertrag, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt und diese Verpflichtung mit einer erläuternden
Fußnote flankiert, nach der Schönheitsreparaturen in einzelnen Räumen im Allgemeinen nach Ablauf bestimmter einzeln genannter
Fristen erforderlich sein werden und darüber hinaus dem Mieter bei Ende des Mietvertrags nach Ablauf der Fristen alle bis
dahin je nach Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auferlegt, ist wirksam (BGH Urteil vom 28.04.2004
Az.: VIII ZR 230/03).
Der Bundesgerichtshof sieht eine Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter dann als zulässig an, wenn
diese auf die von den Lebensgewohnheiten des Mieters abhängige Abnutzung einer Wohnung abstellt und transparent genug ist.
Auch eine hierzu in Kombination stehende Endrenovierungsklausel lässt der BGH bestehen, wenn diese dem Mieter bei Beendigung
des Mietvertrags nicht unbedingt und nicht ohne Rücksicht auf die seit dem Mietbeginn oder seit der letzten Renovierung verstrichenen
Fristen eine Gesamtrenovierung auferlegt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das gesamte Regelwerk zu einer unangemessenen
Benachteiligung des Mieters führt und unwirksam ist.
(BGH Urteil vom 28.04.2004 Az.: VIII ZR 230/03)
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